1 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung -CoronaVO)vom 17. März 2020
Auf Grund von §32 in Verbindung mit den § 28Absatz 1Satz 1 und 2und §31 des Infektionsschutzgesetzes(IfSG)vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1des Gesetzes vom 10. Februar 2020(BGBl. I S. 148) geändert worden ist,wird verordnet:
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§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege-und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden.
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§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die gleichlautende Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.
§ 10 Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.
Stuttgart, den 17.März 2020
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Hermann, Erler